Impressum

 

Wünschesammler Rostock e.V.

eingetragener gemeinnütziger Verein 

 

Eingetragener Firmensitz

c/o Dörte Dahnke

Alte Wisch 24

18146 Rostock

 

Kontaktinformationen

Info@wuenschesammler.de

 

Körperschaftssteuer-Nr.

081/141/00960

 

 

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen Wünschesammler Rostocke.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alte Wisch 24, 18146 Rostock. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Alte Wisch 24, 18146 Rostock verfolgt ausschließlich 

und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO als auch der mildtätigen Zwecke im Sinne des § 53 AO durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe und der mildtätigen Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Somit kann der Verein Veranstaltungen und Ausflüge für Kinder und Jugendliche finanzieren als auch die Erfüllung von Weihnachtswünschen unterstützen. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei 

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der 

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des 

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern 

auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren 

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit 

einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein 

ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des 

Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung 

seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher 

Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem 

Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des 

Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher 

mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an 

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und 

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere 

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das 

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu 

entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der 

Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem 

Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils 

allein. 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der

Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die 

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der 

Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der 

Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des 

Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins 

sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die 

Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung 

ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines 

Nachfolgers im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers

durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer 

Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei 

Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der 

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter 

oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden 

Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und

der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von 

Mitgliedern aus dem 

Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die 

Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des 

Vereins. 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine 

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter 

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur 

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der 

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der 

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die 

Eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des 

Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es 

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies 

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen 

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller 

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, 

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen 

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der 

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der 

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der 

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist 

eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung 

des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein 

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu 

unterschreiben ist. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein 

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die 

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. 

 (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die 

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

© Wünschesammler Rostock e.V. gemeinnütziger Verein nach §§ 51 ff. AO

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